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Erbengemeinschaft – Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Sind mehrere Personen zu Erben berufen, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Hierbei handelt es sich um eine Zwangsgemeinschaft, welche mit sehr unterschiedlichen Bruchteilen am Nachlass beteiligt sein können.
An und für sich ist die Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung gerichtet, da kein Miterbe auf Dauer verpflichtet ist, Mitglied dieser Gesamthandgemeinschaft zu bleiben. Je nachdem, welche Interessen tatsächlich mit der Erbengemeinschaft verfolgt werden (Bewahrung des Nachlasses als Einheit; Streitvermeidung; Gleichbehandlung etc.), stehen verschiedene Instrumente zur Gestaltung zur Verfügung.
Grundsätzlich hat jeder Miterbe das Recht auf jederzeitige Auseinandersetzung.
Dieser grundsätzliche Anspruch jedes Miterben auf Auseinandersetzung kann durch den Erblasser in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt, jedoch nicht ganz ausgeschlossen werden. Solche Einschränkungen sind nur temporärer Natur. Beispielsweise kann mittels einer Teilungsanordnung bestimmt werden, wer den Nachlass erhält, als auch zugleich festgelegt werden, wie diese Erben das Vermögen untereinander aufzuteilen haben.
Mit einem Teilungsverbot kann verhindert werden, dass ein Miterbe nach Eintritt des Erbfalls die Aufteilung des Nachlasses verlangen kann mittels einer vorgeschriebenen Kündigungsfrist. Empfehlenswert ist allemal bei einer nicht zu vermeidenden Bildung von Erbengemeinschaft, dass Anordnungen getroffen werden, welche eine spätere Aufteilung des Nachlasses erleichtern.
Tipp: Sie sind Teil einer Erbengemeinschaft und wollen die Auseinandersetzung herbeiführen oder Sie wollen Ihr Erbe einer Erbengemeinschaft hinterlassen, lassen Sie sich beraten, damit Sie Ihre Ziele erreichen.
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