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Gesetzliche Erbfolge – entspricht nicht immer dem Willen des Erblassers
Hat der Erblasser keine individuelle, auf seine Bedürfnisse zugeschnittene Regelung durch ein Testament oder einen Erbvertrag getroffen, bzw. ist das Testament unwirksam oder wurde erfolgreich angefochten, wird das im Erbfall vorhandene Vermögen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge auf den Ehegatten und die Blutsverwandten verteilt.
Tritt die gesetzliche Erbfolge ein, erben neben dem Ehegatte auch die Verwandten 1. (Abkömmlinge), 2. (Eltern und deren Abkömmlinge) oder sogar 3. Ordnung (Großeltern und deren Abkömmlinge). Vorrang haben dabei immer die Erben der niedrigsten Ordnung zusammen mit dem Ehegatten.
In den meisten Fällen entspricht die vom Gesetz vorgesehene Erbfolge nicht dem Willen des Erblassers. Im Einzelfall führt diese zu ungewollten Vermögensübertragungen oder für den verwitweten Ehegatten zu erheblichen finanziellen Einbußen bis hin zur Bildung einer (ggf. nicht gewollten) Erbengemeinschaft.
Tipp: Wir empfehlen daher die Vermögensübertragung auf die nächste Generation aktiv zu gestalten und diesen insbesondere rechtzeitig zu planen. Dies kann durch die Gestaltung von letztwilliges Verfügungen - durch ein Testament oder einen Erbvertrag erfolgen. Wir beraten Sie hierzu gerne.
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