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RECHTSGEBIET ERBRECHT


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Testament – Nachlassplanung durch ein privatschriftliches oder notarielles Testament

Mit einem Testament regelt man zu Lebzeiten wer Erbe wird und welche Vermögenswerte auf welche Personen oder Einrichtungen übertragen werden sollen. Der Erblasser bestimmt, welche Rechte und Pflichten nach seinem Wunsch auf wen übergehen sollen. Dabei kann er auch weitere Bestimmungen bzgl. zu erfüllender Auflagen, Teilungsanordnungen, Anordnung der Testamentsvollstreckung etc. festlegen. Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr kann Jeder seinen letzten Willen wirksam zu Papier bringen.

Privatschriftliches Testament

Das sogenannte privatschriftliche Testament kann handschriftlich ohne Einschaltung eines Notars errichtet werden. Es ist mit Unterschrift sowie Angabe des Ortes und des Datums der Niederschrift wirksam.

Das eigenhändige Testament kann durch den Testierenden selbst aufbewahrt werden, einem Vertrauten zur Verwahrung übergeben werden oder es kann in die besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegen einen Hinterlegungsschein gegeben werden.

Das einmal errichtete eigenhändige Testament kann jederzeit wiederrufen werden, durch Zerreißen für ungültig erklärt oder durch die Errichtung eines neuen Testamentes mit gegensätzlichen Inhalt aufgehoben werden.

Zu beachten ist Folgendes: Nur die wenigsten privatschriftlichen Testamente sind so eindeutig und juristisch einwandfrei formuliert, dass der Nachlass und der Vermögensübergang wunschgemäß geregelt wird. Auch wird die oftmals so wichtige Ehegattenabsicherung vernachlässigt.

Wir beraten sie dabei, alle notwendigen Informationen richtig aufzunehmen und die vorgeschrieben Formalia einzuhalten.

Notarielles Testament

Das sogenannte öffentliche Testament oder notarielle Testament wird bei einem Notar errichtet. Die Testamentserrichtung kann durch mündliche Erklärung zur Niederschrift beim Notar erfolgen. Eine weitere Möglichkeit ist dem Notar eine Niederschrift mit der Erklärung zu übergeben, dass diese Niderschrift den letzten Willen des Erblassers enthalte.

Das öffentliche Testament wird durch den Notar beurkundet. Nach der Beurkundung wird es durch den Notar in die besondere amtliche Verwahrung gebracht. Die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung gilt als Widerruf des notariellen Testaments.


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