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Gewaltschutz - gerichtliche Maßnahmen und Schutz
Das seit 2002 in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz ermöglicht umfassende gerichtliche Maßnahmen zum Schutz des verletzten Ehegatten und generell der verletzten Person vor Gewalt und Bedrohungen durch den anderen Ehegatten oder einer anderen Person.
Führen die verletzte Person und Täter einen auf Dauer angeordneten gemeinsamen Haushalt, kann zudem ein Antrag auf Überlassung der Wohnung zur alleinigen Benutzung gestellt werden.
Das Gericht kann dem Täter auf Antrag u.a. verbieten:
die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
bestimmte Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
Verbindung zu der verletzten Person aufzunehmen (persönliches Erscheinen, Telefon, Handy, Fax, Internet, E-Mail),
Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen, soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.
Tipp: Im Gewaltschutzverfahren ist ein umgehendes Handeln dringend geboten, um weiteren Schaden zu vermeiden. Wir beraten Sie in dieser schwierigen Situation und helfen Ihnen Schutz zu finden.
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