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Vorsorgeregelungen – gesetzliche Betreuer
Bei der Vorsorgeregelung sollen Regelungen getroffen werden, um die Zukunft selbstbestimmt zu gestalten. Hierbei ist zwischen drei Vorsorgeregelungen zu unterscheiden: die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung.
Da nicht sichergestellt ist, ob geistige und körperliche Aktivität bis ins hohe Alter gegeben sind, sollte der Fall der eignen Entscheidungs- und/oder Handlungsunfähigkeit geregelt werden. In einem solchen Fall können oft persönliche, finanzielle und sonstige Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigt und wahrgenommen werden. Dies kann insbesondere durch eine Vorsorgevollmacht, idealerweise in notarieller Form, geschehen. Hierdurch ist ein selbstbestimmtes Leben gesichert.
Denn: Ohne rechtzeitige individuelle Gestaltung hat das Betreuungsgericht das Sagen. Das Betreuungsgericht bestellt bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung, körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung in den Fällen einen gesetzlichen Betreuer, wenn der Betroffene seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann.
Als Betreuer kann der Ehegatte des Betroffenen oder ein Familienangehöriger bestellt werden, jedoch erfolgt dies nicht automatisch, unter Umständen kann auch ein Berufsbetreuer bestellt werden. Der vom Gericht bestellte Betreuer erhält in der Regel das Sagen über die Personen-, sowie die Vermögenssorge. Wichtig ist zu wissen, dass Ehegatten oder nahe Verwandte nicht automatisch zur Vertretung berufen sind. Der gerichtlich bestellte Betreuer ist dem Betreuungsgericht gegenüber zur Kontrolle und Rechenschaft verpflichtet. Die Vergütung erhält der Berufsbetreuer aus dem Vermögen des Betroffenen.
Mit einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung gibt man einer Vertrauensperson die Möglichkeit, stellvertretend für den Vollmachtgeber die Angelegenheiten des täglichen Lebens zu regeln. Nur durch eine Vorsorgevollmacht kann eine gesetzliche Betreuung vermieden werden. Daher ist niemand zu jung, um über eine Vorsorgevollmacht nachzudenken oder gar eine solche zu errichten.
Mit einer Patientenverfügung wird festgelegt, welche medizinische Versorgung bei schwerer Krankheit oder im Sterbeprozess bei eigener Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit getroffen wird.
Tipp: Mit einer rechtzeitigen Gestaltung kann bestimmt werden, wer was im Fall der eigenen Entscheidungs- und/oder Handlungsunfähigkeit veranlassen darf. Wir beraten Sie gerne.
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