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Pflichtteilsrecht – Pflichtteilsanspruch am Erbe
Der Pflichtteil sichert den nahen Angehörigen des Erblassers eine Mindestbeteiligung am Nachlass des Erblassers. Dies immer dann, wenn Ehegatten, Kindern oder bei kinderlosen Paaren, die Eltern des Erblassers im Testament nicht berücksichtigt worden sind. Der Höhe nach entspricht der Pflichtteil der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und richtet sich ausschließlich auf eine in dieser Höhe zu gewährende Geldsumme. Ggf. steht dem Pflichtteilsberechtigten noch ein „Pflichtteilsergänzungsanspruch“ aufgrund lebzeitigen Schenkungen des Erblassers zu.
Der Pflichtteilberechtigte muss aktiv werden und sein Pflichtteilsrecht binnen einer bestimmten Frist geltend machen.
Tipp: Wir unterstützen Sie darin, Ihren Pflichtteil geltend zu machen, zu prüfen, ob Ihnen ggf. noch ein „Pflichtteilsergänzungsanspruch“ zusteht. Ebenso helfen wir Ihnen bei der Abwehr unberechtigter Pflichtteilsforderungen, mit welchen die Erben oftmals belastet werden.
Hinweis: Das Pflichtteilsrecht ist zum 01.01.2010 umfassend reformiert worden. U. a. werden nunmehr Pflegeleistungen beim Erbausgleich der Angehörigen honoriert und es gelten gleitende Ausschlussfristen für die sogenannte Pflichtteilsergänzung: Eine lebzeitige Schenkung findet für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung, je länger sie zurückliegt. Ferner kann die Auszahlung des Pflichtteils bei Vorliegen einer unbilligen Härte der Pflichtteilserfüllung gestundet werden.
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