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Erbvertrag – gemeinsame Nachlassplanung
Ein Erbvertrag kann mit jedermann zur Niederschrift vor einem Notar geschlossen werden. Dadurch kann die Nachfolge vertraglich bindend geregelt werden. Bei einem Testament können nur Eheleute dies gemeinschaftlich errichten, bei einem Erbvertrag können auch sonstige Dritte z.B. Geschwister eine gemeinsame Nachlassplanung niederlegen.
Ein einseitiger Widerruf ist bei vertragsgemäßen Anordnungen im Erbvertrag allerdings nicht so ohne weiteres möglich. Ob Ehegatten von dieser letztwilligen Verfügung Gebrauch machen oder ihre Verfügungen von Todes wegen in einem gemeinschaftlichen Testament treffen, hängt von der jeweiligen Interessenlage ab.
Auch wenn eine vertragsmäßige Anordnung im Erbvertrag nicht so einfach frei widerruflich ist kann selbstverständlich lebzeitig noch grundsätzlich über das Vermögen nach Belieben im Ganzen verfügt werden. Innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen, worüber ein professioneller Rechtsrat einzuholen ist, ist es grundsätzlich möglich, die Bindungswirkungen des Erbvertrages oder einzelne vertragsgemäße Verfügungen zu beenden oder durch Rücktritt vom Vertrag sich zu lösen.
Gerne sind wir Ihnen bei der Erstellung, Änderung oder Auslegung eines Erbvertrages behilflich. Wir analysieren mit Ihnen gemeinsam die Situation und stellen sicher, dass wir die für Ihre Situation ideale Lösung finden.
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