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Betreuungsverfügung – Vorschlag an das Betreuungsgericht
Kombiniert werden sollte die Vorsorgevollmacht mit einer sogenannten Betreuungsverfügung. Diese Betreuungsverfügung bestellt keine Bevollmächtigung einer Vertrauensperson, eines Dritten, dar, sondern ist lediglich ein Vorschlag an das Betreuungsgericht, eine bestimmte Vertrauensperson zum Betreuer zu bestellen. Zugleich werden in dieser Betreuungsverfügung Anordnungen getroffen, welchen Aufgabenpreis diese Vertrauensperson haben soll.
Wichtig ist, dass das Gericht an die Anordnung des Vollmachtgebers im Rahmen der Betreuungsverfügung gebunden ist.
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